Bußgeldbehörden wie Gerichte stehen in Bußgeldverfahren immer zunächst vor der gleichen Frage: War der Betroffene der Fahrer oder nicht.

 

Täglich werden auf den Straßen Autofahrer wegen überschrittener Geschwindigkeit, zu geringem Abstand oder anderen Vergehen belangt.

Sollen sie zumindest.

So ist die Sachlage dann am einfachsten, wenn der Autofahrer unmittelbar, nachdem er gegen Vorschriften verstoßen haben soll, angehalten und damit als Fahrer des Fahrzeuges eindeutig identifiziert worden ist.

Deutlich schwieriger wird es mit der Identifizierung mitunter, wenn erst im Nachhinein festgestellt werden muss, wer zum Zeitpunkt des Vorfalls Fahrer des Fahrzeuges gewesen ist.

Einwohnermeldeämter sind gerne behilflich

Bußgeldbehörden wenden sich hierzu in aller Regel zu aller erst an den eingetragenen Halter des Fahrzeuges. Oftmals wird auch ein Vergleich mit den bei den Einwohnermeldeämtern gespeicherten Daten vorgenommen. So erfolgt ein Abgleich mit dort gespeicherten Passdaten und Fotos.

Das genügt oftmals um den Fahrer anhand markanter Gesichtsmerkmale eindeutig zu identifizieren.

Etwas schwieriger war es jedoch in einem vom OLG Düsseldorf am 03.07.17 im Verfahren 3 RBs 137/17 entschiedenen Fall.
Einer Autofahrerin wurde ein Rotlichtverstoß vorgeworfen. Weil sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden war, legte sie hiergegen Einspruch ein.

AG Wuppertal: Die Betroffene ist eindeutig als Fahrerin identifiziert

Das Amtsgericht Wuppertal war sodann der Überzeugung, dass die Betroffene zum entscheidenden Zeitpunkt die Fahrerin war.
Das Gericht begründete dies damit, dass der Vergleich von Bildern der Überwachungskamera mit dem Gesicht der in der Verhandlung anwesenden Betroffenen dies eindeutig ergeben habe.
Festgemacht hat das Gericht dies insbesondere aus übereinstimmenden Merkmalen wie der Gesichtsform, leicht eingefallenen Wangen und einer auffällig geraden und schmalen Nase.

Nach der entsprechenden Verurteilung durch das Amtsgericht wurde allerdings die Entscheidung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf überprüft.

OLG Düsseldorf: Alles ganz anders

Dieses stellte sodann fest, dass das vorangegangene Urteil des Amtsgerichts lediglich Identifizierungsmerkmale abstrakt aufzähle und sich damit die Frage, ob das Foto zur Identifikation ausreichend sei, nicht beurteilen ließe.

Erforderlich sei vielmehr eine konkrete und individualisierende Beschreibung dieser Merkmale, die dem Oberlandesgericht die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos in gleicher Weise wie bei seiner Betrachtung ermöglicht .

Da dies im Urteil des Amtsgerichtes nicht enthalten war, hat das Oberlandesgericht das entsprechende Urteil des Amtsgerichts aufgehoben.

Auch Gerichte machen Fehler

Auch bei vermeintlich eindeutigen Beweisen kann es daher manchmal sinnvoll sein, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen.