Ein Raser musste nun seinen Führerschein nicht abgeben.

Was war passiert?

Der Kläger war im November 2009 erwischt worden, als er außerhalb geschlossener Ortschaften 41 km/h zu schnell war.

Neben einer empfindlichen Geldstrafe und Punkten in Flensburg sieht der Bußgeldkatalog hierfür auch ein Fahrverbot von einem Monat vor.

Allerdings musste der Verkehrssünder ein Jahr und neun Monate warten, bevor es vor dem zuständigen Amtsgericht Speyer zur Hauptverhandlung kam. Vom dortigen Amtsrichter wurde er sodann zu einer Geldbuße von 350 Euro und zu einem Monat Fahrverbot verurteilt.

Das Fahrverbot wurde allerdings in zweiter Instanz wieder gekippt. Die rheinland-pfälzischen Oberlandesrichter entschieden, dass ein Fahrverbot ausschließlich als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen sei. Zweck des Fahrverbotes sei es,  „vor einem Rückfall zu warnen und ein Gefühl für den zeitweiligen Ausschluss von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln.“
Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es noch in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Verkehrsverstoß stehe.

Ein Jahr und 9 Monate nach der Tat ist dies zu spät. Anders könnte es lediglich sein, wenn der betroffene Autofahrer das Verfahren in unlauterer Weise verzögert hätte. Solche Anhaltspunkte gab es allerdings nicht.

Die Geldstrafe war zwar daher zu zahlen, das Fahrverbot, welches oft schmerzhafter als die Geldstrafe ist, konnte allerdings vermieden werden.