Wer kennt das als LKW Fahrer nicht. Termine werden gesetzt um eingehalten zu werden. Ware muss zur bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort sein. Koste es was es wolle.
Hierbei sind Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit, ein nicht erlaubtes Überholen, ungenügender Sicherheitsabstand, Verstöße gegen die vorgeschriebenen Ruhezeiten und vieles mehr denkbar. Ein Bußgeld ist dann oftmals die Folge.
Wenn der Arbeitgeber dem LKW Fahrer aber das Fahren ohne Limit befiehlt, muss sich der Trucker dem widersetzen.
Ein Lastwagenfahrer, der z.B. die erlaubte Arbeitszeit am Steuer überschreitet und hierbei erwischt wird, muss das Bußgeld selbst bezahlen. Seinen Arbeitgeber kann er deshalb nicht belangen.
Das geht aus einem an diesem Freitag bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Insbesondere könne sich -so das Gericht im Verfahren 3 Sa 497/09- der Fahrer nicht darauf berufen, er habe auf Anweisung gehandelt und hätte bei Widerspruch seinen Job verloren.
Das Gericht wies damit die Klage eines Lkw-Fahrers gegen seinen Arbeitgeber ab. Der Fahrer musste unter anderem wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgegebenen Lenkzeiten ein Bußgeld in Höhe von 8520 € zahlen. Er verlangte vom Arbeitgeber die Übernahme der Kosten, da er auf dessen Weisung gehandelt habe.
Das sah das LAG aber anders: Der Mann sei als Fahrer im Straßenverkehr selbst dafür verantwortlich, dass er nicht gegen das Gesetz verstößt. Ein Bußgeld sei daher von ihm selbst verwirklicht und zu zahlen.
Angesichts der vorhandenen Regelungen des Kündigungsschutzes und des arbeitsgerichtlichen Schutzes müsse ein Arbeitnehmer auch nicht ohne Weiteres seine Kündigung befürchten, wenn er sich gesetzeswidrigen Weisungen des Arbeitgebers widersetze, urteilten die Richter.
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