Ein weiteres Urteil im Bereich der Knöllchen, welches große Auswirkungen haben kann:

Das Amtsgericht Grimma in Sachsen hat nun entschieden, dass auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke – hier dem Blitzer ES 3.0 – das Foto zur Identifizierung des Fahrers und Fahrzeuges nicht verwertet werden darf. In Sachsen fehle, so das Gericht, derzeit eine formelle gesetzliche Grundlage für Abstandsmessungen.

Danach liegt nach Auffassung des dortigen Gerichts in diesem Fall auch ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Das Gericht zieht hieraus die Konsequenz, dass ein entsprechendes Beweismittel nicht genutzt werden dürfe.

Dies bedeutet einmal mehr, dass jeglicher Geschwindigkeitsverstoß auf seine rechtliche Relevanz überprüft werden sollte.