Ein Fahrverbot kann es immer mal geben. Sei es wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, mangelnden Sicherheitsabstandes oder auch einer roten Ampel.

Arbeitgeber dürfen einen Verkehrssünder, der als Fahrer angestellt ist, in diesen Fällen aber nicht einfach fristlos kündigen. Selbst wenn der Arbeitnehmer wegen eines Alkoholverstoßes ein Fahrverbot erhalten hat, ist eine Kündigung nicht unbedingt rechtens. Das gilt selbst dann, wenn der Fahrer bereits abgemahnt wurde.

Einem Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn zufolge (Aktenzeichen: 1 Ca 1594/08) sind immer noch die einzelnen Umstände zu berücksichtigen.

Danach hatte der überwiegend mit als Fahrer eingesetzte Angestellte im Juni 2007 einen Bußgeldbescheid wegen Alkohol am Steuer erhalten. Dafür hatte der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung erteilt. Im Sommer 2008 wurde er dann erneut alkoholisiert am Steuer erwischt. Die Folge war ein dreimonatiges Fahrverbot. Dies führte wiederum zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber.

Die Kündigung war jedoch nach Auffassung des Gerichtes unwirksam. Nach dem zweiten Alkoholverstoß sei eine erneute Abmahnung gerechtfertigt gewesen, nicht jedoch die Kündigung.

Berücksichtigt werden müsse nach Auffassung des Gerichtes die Dauer des Arbeitsverhältnisses und alle sonstigen Umstände. Im zweiten Fall habe es sich um Restalkohol gehandelt. Am Abend zuvor hatte sich der Mann in einer schwierigen psychologischen Lage befunden. Berücksichtige man dies, müsse man ihm eine erneute Chance geben.