Der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 schwelende Streit, ob Blitzer gegen die informationelle Selbstbestimmung verstoßen, hat weitere Entscheidungen nach sich gezogen.
So hat nun das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 05.03.2010 (3RBs 36/10) festgestellt, dass Messungen eines Lasergerätes unter Umständen nicht einem Verwertungsverbot unterliegen.
Dies gilt dann, wenn seitens der Verwaltung lediglich aufgrund eines Verdachtes Aufnahmen gefertigt werden. Wenn also auf Grund einer entsprechenden Vermutung ein Fahrzeug anvisiert und gemessen wird, verstößt dies nicht gegen die informationelle Selbstbestimmung. Das sich hieraus ergebende Bußgeld kann zumindest mit dieser Argumentation nicht ausgehebelt werden.
Lediglich dann, wenn verdachtsunabhängig dauerhaft Strassen überwacht werden, liegt danach auch ein Verwertungsverbot vor. Dann bestehen Chancen ein Bußgeld zu verhindern.
Die Prüfung, um welche Art der Verkehrsüberwachung es sich handelt, sollte dann einem Anwalt überlassen werden. Dort kann, wenn ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, Akteneinsicht beantragt werden. Danach kann beurteilt werden, ob ein Verwertungsverbot vorliegen könnte oder ob der Bußgeldbescheid sonst mangelhaft ist.
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