Mit Beschluss vom 11.8.2009 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verkehrsüberwachung per Videoaufzeichnung für unzulässig erklärt. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Diese Entscheidung hat in der Zwischenzeit für großes Aufsehen auch unter Verkehrssündern gesorgt.
Aber nicht jedes Bußgeld lässt sich damit verhindern.
Das Thüringer Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass Bilder nur verfassungswidrig erhoben und deshalb verbotene Beweismittel seien, wenn kein „konkreter Anfangsverdacht“ für einen Verkehrsverstoß vorgelegen habe.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes habe nämlich nur Fälle betroffen, in denen sämtliche Fahrzeuge verdachtsunabhängig gefilmt und die Aufzeichnungen anschließend auf Verkehrsverstöße ausgewertet worden seien.
Anders liege der Fall aber dann, wenn bereits ein Verdacht gegen einen Verkehrssünder bestehe und anschließend Fotoaufnahmen gefertigt werden. Dann könne durchaus ein Bußgeld rechtens sein.
Wenn daher die Geschwindigkeitsüberschreitung zunächst maschinell festgestellt würde, sähe die Sachlage anders aus:
Erst dann sei die Fotoaufnahme ausgelöst und so eine Zuordnung zu Fahrzeug und Fahrer ermöglicht worden.
Ein verdachtsunabhängiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor.
Diese Entscheidung zeigt erneut, dass angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung verschiedener Gerichte zum Bußgeld eine genaue anwaltliche Überprüfung der Bußgeldbescheide erfolgen sollte. Nur dann lässt sich evtl. ein Bußgeld verhindern.
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