Wer auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, haftet bei einem Unfall oft für einen Teil des Schadens.

Allerdings muss man nicht für den Schaden zahlen, wenn der Unfallgegner die Hauptschuld trägt. In diesem Fall gilt die sonst gängige Regel nicht, dass Fahrer schon wegen des Fahrens mit höherer Geschwindigkeit einen Teil des Schadens zahlen müssen.

Dies hat das Oberlandesgericht Jena im Verfahren 5 U 797/08 nun entschieden.

Geklagt hatte eine Autofahrerin, die direkt nach dem Auffahren auf eine Autobahn auf die Überholspur gewechselt war. Dort war sie mit einem Wagen kollidiert, der von hinten mit hoher Geschwindigkeit die linke Spur befuhr. Dessen Fahrer trage keine Schuld, urteilten die Richter. Er habe nicht damit rechnen können, dass die Frau direkt nach dem Auffahren auf die linke Spur wechseln würde.

Ein solches Verhalten ist auch noch mit einem Bußgeld bewehrt. Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog gibt es für diese Form des Fahrstreifenwechsels bzw. Auffahrens auf die Autobahn oft ein Bußgeld in Höhe von € 75,00 nebst Punkten im Verkehrszentralregister.