Das OLG Hamm hatte nun einen Rotlichtverstoß zur Prüfung vorliegen (4 RBs 374/10).

Dabei stellte es fest, dass in den Fällen, in denen ein solcher Verstoß nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen worden ist, nähere Ausführungen zur Dauer der Gelbphase sowie zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich sind.

Ferner sind Darlegungen dazu erforderlich, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete.

Nur bei Kenntnis dieser Umstände lasse sich, so die Richter aus Hamm entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen ist dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltgebot zu folgen.

Dies ist allerdings unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf, das Rotlicht der Verkehrsampel schuldhaft missachtet zu haben (vgl. OLG Köln VerkMitt 1984 Nr. 92 m.w.N.; OLG Brandenburg, VM 2004, 69 = VRS 107, 57 = DAR 2004, 657; OLG Jena, DAR 2006, 164).

 

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind derartige Feststellungen in der Regel allerdings entbehrlich, da hier von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelblichtdauer der Verkehrsampel von 3 Sekunden ausgegangen werden kann.