Bekanntlich können Verkehrsverstöße aus dem EU-Ausland zwischenzeitlich in Deutschland vollstreckt werden.
Seit 28.10.2010 ist dies möglich. Entscheidend ist jedoch nicht, ob der Verstoß vor oder nach dem Termin erfolgt ist. Es kommt ausschließlich darauf an, wann der Bescheid der örtlichen Behörde ergangen ist.
War dies vor dem 28.10.2010 hat man Glück, danach weniger.
Auch kurze Verjährungsfristen z.B. von 3 Monaten, wie es das deutsche Gesetz kennt, sind im EU-Ausland eher unüblich:
In Italien sind 360 Tage und in Frankreich zum Beispiel zwei Jahre der kritische Zeitraum.
Von daher ist man auch nicht unbedingt vor Knöllchen aus dem Ausland gefeit, wenn der Verstoß im Laufe des Jahres 2010 begangen wurde.
Zu beachten ist auch, Geldsanktionen für Verkehrsdelikte und Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten erst ab einem Betrag von mindestens 70 Euro vollstreckt werden.
Allerdings werden hierbei auch die Verfahrenskosten berücksichtigt.
Die Grenze ist deshalb zum Beispiel schon dann überschritten, wenn sich eine Geldbuße von 50 Euro und die Gebühren von 25 Euro auf 75 Euro summieren.
Wird nicht bezahlt, kann ein EU-Mitgliedsstaat den anderen bitten, die Sanktion zu vollstrecken. Das Geld steht dann dem Land zu, das diese Arbeit übernimmt. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz die zuständige Behörde. Sie prüft zunächst, ob die von der ausländischen Behörde vorgelegten Unterlagen eine Vollstreckung zulassen. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Bußgeldbescheid nicht in der Heimatsprache des Betroffenen abgefasst ist.
Dem deutschen Recht angepasst werden auch Bußgelder aus einer Haftung als Halter,wenn also der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, in Deutschland nicht vollstreckt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der deutsche Fahrzeughalter zuvor fristgerecht Einspruch gegen den ausländischen Bußgeldbescheid eingelegt hat.
Ist dies allerdings zu Unrecht erfolgt, kann es mitunter deutlich teurer werden.
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