Das Oberlandesgericht Hamm hat nun zum Dauerthema eines Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Stellung genommen.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Herbst 2009 ist es zu zahlreichen Folgeentscheidungen der Amtsgerichte gekommen. Dort wurde teilweise von einem Beweiserhebungs- und daraus folgendem Beweisverwertungsverbot ausgegangen. Diese hatte zur Folge, dass Messungen im Straßenverkehr durch Blitzgeräte teilweise als unzulässig erachtet wurden. Die Folge war, dass zahlreiche Verfahren gegen Betroffene eingestellt wurden. Teilweise wurden Bußgeldbescheide der Behörde durch diese nicht weiter verfolgt.

Jetzt hat das OLG Hamm ebenfalls zu diesem Thema Stellung bezogen. Dieses Gericht hat nun bei einem bestimmten Messverfahren (VAMA) eine Verwertung der Messergebnisse erlaubt.

Dies wurde damit begründet, dass bei diesem Messsystem erst nach Bestehen eines Verdachtes eines Abstandsverstoßes eine weitere Kamera, die dann den Betroffenen identifizieren soll, zugeschaltet wird. Die Aufnahme durch diese zweite Kamera erfolgt dann nur noch zu Beweiszwecken.

Bußgeldbescheide, die auf dieser Art der Verkehrsüberwachung beruhten,  seien zulässig, so urteilten die Richter aus Hamm. Das Bußgeld, welches auf Grund des Verstoßes ergangen war, sei rechtens.

Es kommt daher einmal mehr darauf an, welches Messgerät zum Einsatz gekommen ist. Ferner ergeben sich auch noch regionale Unterschiede in der Beurteilung durch die Gerichte.

Bußgeldbescheide sind daher stets genau zu prüfen. Letztendlich sollte zu den Erfolgsaussichten im konkreten Fall ein Rechtsanwalt, der sich mit diesen Themenkreisen beschäftigt, befragt werden.