Längere Zeit ist es still geworden um das Thema des Bußgeldjahres, die informationelle Selbstbestimmung.

Dieses Schlagwort war in den vergangenen Monaten in der einschlägigen Presse der Aufhänger um Bußgeldverfahren der Einstellung zuzuführen. So wurden zahlreiche Verfahren, egal ob von Brücken oder Wegesrand Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen wurden oder auch der Abstand kontrolliert wurde, sanktionslos beendet.

Doch dann wurde es still um dieses Thema, nachdem das Bundesverfassungsgericht klar gestellt hatte, dass verdachtsabhängig durchaus gemessen werden dürfe.

Nun gibt es doch noch eine neuere Entscheidung die Messanlage Leivtec XV2 betreffend.
Ein Bußgeldverfahren hat das Amtsgericht Waldkirch nun eingestellt, da das Lasermessgerät außerhalb des Auswerterahmens eine kontinuierliche Dokumentation des Verkehrsflusses vornimmt.
Hier wird zumindest mit diesem Modell unabhängig von einem konkreten Verdacht eine Bildaufzeichnung vorgenommen.
Das Ergebnis: es fehlt an einer Ermächtigungsgrundlage für die Aufzeichnung, was zur Verfahrenseinstellung führt.

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