Wie verhalte ich mich richtig bei einer Polizeikontrolle, wenn ich nicht Herr Kessler heiße?
1.
Sollte man von einer Zivilstreife angehalten werden, muss man nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BRs 48,232) nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich tatsächlich um Polizeibeamte handelt. Entscheidend ist, ob die Beamten als solche zu erkennen sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie ihre Dienstmütze aufsetzen.
2.
Ist der Polizeibeamte uniformiert, reicht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (VRS 47, 387) allein die Uniform aus, um die Polizeibefugnisse zu verdeutlichen.
3.
Zur Überprüfung ausgehändigt werden müssen auf Verlangen die Dokumente Führerschein und Kraftfahrzeugschein.
4.
Hat man gerade telefoniert? Mag sein. Aber das Handy muss dem Polizeibeamten zur Überprüfung jedenfalls nicht ausgehändigt werden.
5.
Die Polizeibeamten dürfen sich jedoch auch über die Funktionsfähigkeit von Scheinwerfern, Blinker und Hupe informieren sowie Warndreieck und den Verbandskasten zur Prüfung zeigen lassen.
6.
Den Polizisten ist es dagegen nicht erlaubt, von einem beschuldigten Autofahrer eine Stellungnahme zu verlangen. Jeder, der in den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder gar auch einer Straftat kommt, ist nicht zu einer Aussage den Polizeibeamten gegenüber verpflichtet.
Mehr noch: Eine Aussage, die über die Angaben der Personalien hinaus geht, ist in aller Regel nicht sinnvoll und sollte unterbleiben.
7.
Bei einem Verdacht auf Alkohol oder Drogen darf niemand gezwungen werden, ins Röhrchen zu blasen oder an einem Speicheltest mitzuwirken.
Eine dann allerdings wahrscheinliche Blutentnahme muss der Verkehrsteilnehmer jedoch über sich ergehen lassen.
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