Beim Amtsgericht Landstuhl wurde kürzlich ein Rotlichtverstoß verhandelt.

Der Autofahrer bog in dem dortigen Fall ab, obwohl die Ampel für ihn bereits auf Rot umgeschaltet hatte. Dies hatte er aufgrund von Unaufmerksamkeit nicht bemerkt.
Dumm war nur, dass ein Zeuge den Verstoß beobachtet hatte. Dieser stand an erster Stelle der Linksabbiegespur und konnte so theoretisch seine wie auch die Ampel des Rechtsabbiegers beobachten.

Problematisch war allerdings, ob der Zeuge tatsächlich beide Ampeln beobachtet hatte oder seine Erkenntnis aus der Beobachtung der eigenen Ampel oder der anderen Ampel mit Rückschluss aus seinem Wissen über die von ihm oft befahrene Strecke gefolgert hatte.

Das Gericht konnte jedenfalls nur schwer nachzuvollziehen, dass man an dieser Stelle als an erster Stelle der Schlange stehende Verkehrsteilnehmer zuverlässig beide Ampeln im Blick hätte.

Jedenfalls hat der Zeuge aber auch angegeben, keine Sekundenzählung (21,22,23) vorgenommen zu haben. Insofern fehlt es für die Sicherheit einer Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes schon an einer gezielten Rotlichtüberwachung.

Eine bloß gefühlsmäßige Schätzung der Zeit auch durch erfahrene Polizeibeamte ist grundsätzlich nicht zur Feststellung des qualifizierten Verstoßes ausreichend.

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 90 EUR verurteilt.