Wer über eine Ampel fährt, die schon länger als eine Sekunde rot zeigt, erhält dafür eine Strafe von mindestens 200 Euro, 4 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Diese hohe Sanktion wird damit begründet, dass diese Handlung bereits abstrakt sehr gefährlich sein kann, das heißt, dass theoretisch dadurch andere Menschen gefährdet werden können.
Was ist aber nun, wenn der Fahrer nicht zu spät noch über die Kreuzung huschen will, sondern auf Grund einer Fehlentscheidung zu früh losfährt? Das kann z. B. dann passieren, wenn eine daneben stehende weitere Ampel für eine Fahrtrichtung auf grün wechselt.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Bamberg rechtfertigt dies allein nicht das Absehen von einem Fahrverbot. Dies wäre nach dortiger Ansicht nur dann möglich, wenn zu dem „Augenblickversagen“ weitere, besondere Umstände hinzutreten würden.
Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Ampel nicht dem Schutz des Querverkehrs diene, sondern lediglich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion habe. Dann sei die abstrakte Gefährdung ausgeschlossen. Es besteht also keine unmittelbare Gefahr für andere, wenn jemand in einem solchen Fall die rote Ampel überfährt. Wer hier geblitzt wird, sollte auf jeden Fall Rücksprache mit seinem Anwalt halten.
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