Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Zweibrücken müssen Richter abends und nachts keinen Bereitschaftsdienst verrichten, damit Blutproben angeordnet werden können. Begründet wird dies damit, dass die Blutprobe kein gravierender Eingriff sei. Daher könne auch durchaus Staatsanwaltschaft und Polizei diese anordnen.

Das Gericht wies mit dem nun bekannt gewordenen Beschluss (Az.: 1 SsBs 6/10) die Beschwerde eines Autofahrers als unbegründet zurück .

Das Amtsgericht Grünstadt hatte den Mann wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt.

Der Autofahrer verwies darauf, dass das Ergebnis der Blutprobe von 0,7 Promille nicht verwertet werden dürfe, da diese nicht von einem Richter angeordnet worden war.

Das Gericht sah aber keine Notwendigkeit dafür, dass Richter abends und nachts erreichbar sein müssten.