Zuletzt war unter Juristen ein interessanter Streit darüber entbrannt, ob Videoaufnahmen, die die Polizei von Verkehrssündern gefertigt hatte, gerichtlich verwertbar waren oder nicht.
Den Streit hatte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes entzündet, wonach durch solche Aufnahmen ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegen könne.
Danach kann grundsätzlich jeder Mensch selbst darüber entscheiden, was wer, wann und wo über ihn speichert.
Eine Speicherung von Videodaten war dem zu Folge durchaus problematisch.
Einige Gerichte hatten anschließend auch Verfahren von Betroffenen eingestellt. In manchen Bußgeldverfahren hatten auch Behörden die Knöllchen nicht weiter verfolgt.
Nun sieht es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 2 BvR 1447/10 wieder anders aus:
Die Bundesverfassungsrichter urteilten nun, dass gegen ein System, das nur auf Verdacht aktiviert werde, keine rechtlichen Bedenken bestünden.
Als Rechtsgrundlage kommt § 100 h I Satz 1 Nr. 1 StPO zur Anwendung.
Danach sind ganz allgemein Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen erlaubt, wenn die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Dies gilt sowohl bei einem strafrechtlichen Vorwurf wie aber auch einem Bußgeldtatbestand.
Sind damit alle bisherigen Einwände abgeschnitten?
Nicht unbedingt. Ohne Verdacht, das machten die Verfassungsrichter deutlich, sind identifizierende Aufnahmen nach dieser Vorschrift weiterhin nicht zulässig.
Es heißt also weiter einen Bußgeldbescheid nicht per se hinzunehmen, sondern diesen rechtlich überprüfen zu lassen. Einspruch-online.de hilft sofort.
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