§ 23 Abs. 1a StVO ist zumindest inhaltlich den meisten Autofahrern bekannt: Danach ist es nicht erlaubt während der Fahrt ein Mobiltelefon zu benutzen, wenn hierzu das Telefon oder ein Hörer aufgenommen oder in der Hand gehalten werden muss.
Zur Vermeidung eines ansonsten fälligen Knöllchens über aktuell Euro 40,00 sollte man daher über eine Freisprechanlage im Fahrzeug verfügen oder aber nur telefonieren, wenn das Fahrzeug parkt.
Dieses Bußgeld wird dadurch gerechtfertigt, dass ansonsten die Verkehrssicherheit gefährdet wäre.
Soweit, so gut. Allerdings nimmt die nach Einführung dieses Verbots einsetzende Rechtsprechung hierzu immer groteskere Formen an:
So wurden in der Vergangenheit nicht nur das Benutzen eines Handy, sondern bereits das Aufnehmen, z.B. um die Uhrzeit vom Display abzulesen als Verstoß gegen das Verbot geahndet.
Nun dürfte das Amtsgericht Sonthofen (144 Js 5270/10) allerdings den Bogen überspannt haben. Dort wird als Mobiltelefon auch ein so genanntes Walkie-Talkie gewertet.
Ein Walkie-Talkie zeichne sich -so das Gericht- dadurch aus, dass dieses beweglich sei und der Übertragung von Sprache diene. Dass es kein Mobilfunknetz benötige und auch keine Nummer gewählt werden müsse, sei, so das AG Sonthofen ohne Bedeutung. Vielmehr sei auch ein Walkie-Talkie ein Mobilfunkgerät im Sinne der eingangs genannten Vorschrift.
Dass man üblicher Weise unter einem Mobiltelefon ein tragbares Telefon versteht, welches über Funk mit dem Telefonnetz verbunden ist, scheint nach dem Urteil des Gerichts nicht mehr zutreffend zu sein.
Wahrscheinlich muss man demnächst damit rechnen, dass auch das Herausnehmen einer Zigarette aus einer Schachtel und Anzünden, wenn es im Auto erfolgt, unter den Begriff der Mobiltelefonnutzung fällt. Schließlich könnte durch den Rauch ja auch eine Art Kommunikation erfolgen.
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