Ein Transportunternehmer aus Kiel scheiterte vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Klagen gegen Überholverbote auf Teilstrecken der A 8 in Bayern und der A 7 und A 45 in Hessen.

An diesen Verboten gebe es nichts auszusetzen. Schließlich beträfe das Überholverbot nicht ganze Autobahnen, sondern lediglich besonders gefährliche Teilabschnitte.

Die Richter bestätigten damit zwei Urteile aus den Vorinstanzen. Der Transporteur hatte beklagt, es fehlten die rechtlichen Voraussetzungen für die Verbote – nämlich der Nachweis einer konkreten örtlichen Gefahr.

Um daher Knöllchen zu vermeiden, sollten die Überholverbote beachtet werden. Auch sollte bei grds. erlaubten Überholvorgängen immer darauf geachtet werden, dass dieser in angemessener Zeit abgeschlossen ist. Ansonsten droht ebenfalls ein Bußgeld.