Radarwarngeräte verhindern zwar Bußgelder, sind in Deutschland aber nicht erlaubt. Wer sich dennoch eines im Internet bestellt, genießt dabei vollen Verbraucherschutz.

Ein Mann hatte im Jahr 2007 nach einer telefonischen Werbung ein solches Radarwarngerät im Internet bestellt. Nach zehn Tagen wollte er es zurückgeben, ganz so, wie es nach dem Fernabsatzgesetz üblich ist. Der Verkäufer wollte den Radarwarner aber nicht zurücknehmen. Interessant war die Begründung: das Geschäft sei sittenwidrig gewesen und somit sei er zur Rücknahme nicht verpflichtet.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass der Verkäufer trotz allem zur Rücknahme verpflichtet ist. Verbraucherschutz geht in diesem Falle vor. (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490)

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