Das OLG Bamberg hatte zuletzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Frage ging, ob einem Führerscheinneuling gegenüber auch noch ein Fahrverbot ausgesprochen werden kann.
Dieser hatte an einem spontanen, verbotenen Rennen mit mehreren Fahrzeugen teilgenommen und hierdurch gegen § 29 I StVO verstoßen.
Das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht hatte für diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von Euro 400,00 ausgeworfen. Soweit, so gut.
Das Gericht hatte aber auch von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. Begründet wurde dies damit, dass der jugendliche Fahrer, der sich noch in der Probezeit befand, ohnehin hierdurch mit führerscheinrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Durch den Verstoß während der Probezeit drohte ihm ein kostenpflichtiges Aufbauseminar.
Das Oberlandesgericht sah dies indes anders:
Ein Fahrverbot, wie es das Bußgeldverfahren vorsehe sei unabhängig von der Fahrerlaubnis auf Probe. Ein Absehen von einem Fahrverbot ist daher nur ausnahmsweise in eng begrenzten Fällen möglich.
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