Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich nun bei andauernder Hitze in Deutschland mit der angeblichen Verpflichtung in der kältesten Jahreszeit Winterreifen aufzuziehen, beschäftigen. Vielleicht hat die Beschäftigung mit diesem Thema zu kühlen Gedanken geführt.
In dem nun entschiedenen Fall war eine Autofahrer mit seinem Pkw auf Sommerreifen über eine Eisfläche gefahren. Dort geriet er ins Rutschen und schleuderte in ein Schaufenster.
Das Amtsgericht Osnabrück bestätigte das zunächst verhängte Bußgeld in Höhe von € 85,00. Es sah sowohl den Vorwurf nicht angepasster Geschwindigkeit als aber auch den einer den Wetterverhältnissen nicht angepassten Bereifung als gegeben an.
Das Oberlandesgericht verurteilte den Fahrer allerdings nur wegen nicht angepasster Geschwindigkeit. Die Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, nach der Autofahrer zur Anpassung ihrer Ausrüstung an die Wetterverhältnisse verpflichtet sind, erklärten die Richter für verfassungswidrig.
Sie entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot, heißt es in der Urteilsverkündung. Für den Bürger sei nicht klar erkennbar, welche Reifen als „ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen“ anzusehen seien (OLG Oldenburg, Az. 2 SsRs 220/09).
Eine rechtsverbindliche Winterreifenpflicht, die vorschreibt, in welchem Zeitraum die Bereifung eines Fahrzeugs umzustellen ist, gibt es in Deutschland nicht. Stattdessen gelten Bestimmungen, die besagen, dass der Fahrzeughalter dafür Sorge zu tragen hat, den Witterungsverhältnissen entsprechend ausgerüstet am Verkehrsgeschehen teilzunehmen. Den Witterungsverhältnissen angepasst muss die Fahrweise ohnehin sein.
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