Nahezu jeden Tag wird im Radio vor Gefahrenstellen durch verlorene Ladung berichtet. Es kommt auch immer wieder zu Verkehrsunfällen, weil auf der Straße liegende Ladung zu spät erkannt wird oder aber Fahrer abrupt abbremsen, wenn plötzlich Ladung vor Ihnen auftaucht.
§ 22 Abs. 1 StVO verlangt eine ordnungsgemäße Sicherung der Ladung.
So sollte es daher nie aussehen:
Wer für die Durchführung der Ladungssicherung verantwortlich ist, lässt Paragraf 22 StVO zwar offen, ergibt sich aber aus der Bußgeld-Rechtsprechung:
Zunächst ist der Fahrer in der Pflicht!
Verschiedenste Gerichte haben in den Bußgeldverfahren entschieden, dass es vor allem die Pflicht des Fahrers eines Fahrzeuges ist, die Ladung ordnungsgemäß zu sichern.
Daneben hat aber auch der beteiligte Verlader eine entsprechende Sicherungspflicht.
Bereits im Jahr 1982 erging hierzu ein richtungweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart.
Das Gericht wies in einem Bußgeldverfahren darauf hin, dass die Verpflichtung Ladung zu sichern sich an jedermann richtet, der für die Ladung verantwortlich ist.
Demnach ist nicht nur der Halter oder Fahrer des Fahrzeuges, sondern auch derjenige, der die Verladearbeiten durchführt, in der Pflicht.
Vertraglich lässt sich diese Pflicht zwar auch auf den Beförderer der Fracht übertragen. Dies entbindet den Verlader jedoch nicht von seiner Kontrollpflicht.
Sowohl für den Fahrer des Fahrzeuges wie aber auch dem Verlader droht ein Bußgeld, wie man es dem aktuellen Bußgeldkatalog entnehmen kann.
Ferner sind auch strafrechtliche Ermittlungen wahrscheinlich, sofern durch verlorene oder verrutschte Ladung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, verletzt oder getötet werden.
Dann drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis.
Dass die Weiterfahrt mit einem solchen Fahrzeug untersagt wird, ist dann sicherlich das geringste Problem.
Hinterlasse einen Kommentar