Mittlerweile sollte es jeder wissen: Knöllchen aus dem Urlaub können demnächst auch in heimischen Gefilden beigetrieben werden.
Doch was ist konkret zu beachten?

1.
Ab wann werden EU-Bußgeldbescheide vollstreckt?

Eine Vollstreckung droht ab Herbst 2010. Dann müssen deutsche Behörden bis hin zum Gerichtsvollzieher Kfz-Bußgelder aus EU-Mitgliedsländern bei den Bundesbürgern eintreiben. Fordert eine ausländische Behörde zur Zahlung auf, muss man dies künftig ernster nehmen, als vielleicht bisher. Sonst kann eine Urlaubserinnerung schnell teurer werden, als einem lieb ist.

2.
Wie genau funktioniert das EU-Knöllchen?

Um in der Bundesrepublik vollstrecken zu können, bedarf es eines offiziellen Bescheides, den das Bundesamt für Justiz in Bonn erlässt. Ein solcher Bescheid ergeht, wenn eine ausländische Bußgeldbehörde dies beantragt und alle notwendigen Unterlagen vorgelegt hat. Eine Zahlung hat dann an das Bundesamt zu erfolgen.

3.
Kommt der Bescheid in der Landessprache des Urlaubslandes?

Da das Bundesamt für Justiz in Bonn entsprechende Bescheide verschickt, sind diese in behördendeutsch abgefasst. In einem Beiblatt wird der Verkehrssünder über die Besonderheiten und die Abwicklung des  Bußgeldverfahrens unterrichtet. Dabei soll  allerdings über das im europäischen Ausland anhängige Verfahren in verständlicher Form und in deutscher Sprache informiert und belehrt werden. Ob dies gelingt, wird abzuwarten bleiben.

4.
Ab welcher Höhe des Bußgeldes wird vollstreckt?

Ordnungswidrigkeiten unter 70 Euro sollen nicht vollstreckt werden. Allerdings ist noch nicht geklärt, ob hierbei das reine Bußgeld oder aber auch die zusätzlich anfallenden Gebühren und Kosten berücksichtigt werden sollen.

Zu beachten ist allerdings auch, dass Bußgelder im EU-Ausland oftmals deutlich über den hiesigen Bußgeldern für vergleichbare Verstöße liegen.

5.
Was ist, wenn ich nicht selber gefahren bin?

In einigen EU-Ländern gibt es eine so genannte Halterhaftung: derjenige, auf den ein Fahrzeug zugelassen ist, muss zahlen. Und das unabhängig davon, ob er selbst gefahren ist oder nicht.  In Deutschland hingegen kann mit wenigen Ausnahmen nur der Fahrer belangt werden.

Ob daher auch Bußgelder in Deutschland vollstreckt werden, bei denen der Fahrer nicht bekannt ist, ist zweifelhaft. Sollte dies durch das Bundesamt für Justiz versucht werden, ist anwaltliche Hilfe ratsam.