Viele Pendler, Vertreter, Handelsvertreter und wie sie alle heißen fahren viel und verfügen oftmals durch ihren Arbeitgeber über ein Firmenfahrzeug.
Die Firma zahlt dann die Reparaturen am Fahrzeug, die Versicherung und übernimmt auch oft die Tankrechnung. Aber wie sieht es mit dem Knöllchen aus? Es wäre doch fein, müsste der Arbeitgeber auch dieses übernehmen.
Zunächst verschickt die Bußgeldbehörde einen so genannten Anhörungsbogen an den Halter des Fahrzeuges, oft also die Firma.
Automatische Haftung der Firma für das Firmenfahrzeug?
Diese haftet aber in Deutschland, anders als in manch anderen europäischen Ländern nicht automatisch.
Sie ist allerdings verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken. Meistens ist es auch klar, wem das Fahrzeug im konkreten Fall überlassen wurde. Können mehrere Mitarbeiter in einem Pool ein Fahrzeug auswählen, sollte auch spätestens mit dem Abgleich des Fahrerfotos eine Zuordnung möglich sein.
Besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Nicht zu reagieren ist schwierig. Ein Zeugnisverweigerungsrecht hat der Halter nur, wenn er mit dem Fahrer verwandt oder verschwägert wäre. Bei einer Firma, die Halter des Fahrzeuges ist, scheidet diese Möglichkeit aus. Anders könnte die Konstellation lediglich sein, wenn eine Privatperson gleichzeitig Firmeninhaber ist.
Wird daher seitens der Firma nicht kooperiert, drohen Ermittlungen der örtlichen Polizei, gerne auch vor Ort. Auch wird gerne mit einer Fahrtenbuchauflage gedroht, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Hat der Fahrer mit seiner Taktik allerdings Erfolg und kann er nicht innerhalb von drei Monaten ermittelt werden, ist die Sache für ihn verjährt.
Wird er jedoch rechtzeitig ermittelt, ist es grundsätzlich sein Verstoß, für den er persönlich aufkommen muss. Schließlich war er es , der z.B. zu schnell gefahren ist und nicht der Arbeitgeber.
Daher sollte man auch im Firmenfahrzeug oder anderen, einem überlassenen Fahrzeugen sich an die Straßenverkehrsvorschriften halten.