Wer die Warnblinker von Autos missachtet, ungebremst weiterfährt und dadurch einen Auffahrunfall verursacht, muss mit einer Geldbuße von 100 Euro rechnen. Es handelt sich wie das Oberlandesgericht Celle am 21. September 2015 (AZ: 2 Ss (OWi) 263/15) entschieden hat, bei einem solchen Auffahrunfall nicht nur um einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht.

Der Lkw-Fahrer fuhr in dem vom OLG entschiedenen Fall mit seinem Sattelschlepper auf der rechten Spur einer Autobahn.

Als sich ein Stau andeutete, bremsten die vor ihm fahrenden Fahrzeuge ab und verringerten ihre Geschwindigkeit auf 40 km/h. Der Lastwagen, der vor besagtem Lkw-Fahrer fuhr, schaltete auch den Warnblinker ein.

Aus Unaufmerksamkeit übersah der Lkw-Fahrer dies aber und fuhr ungebremst auf den voraus fahrenden LKW auf. Allein an diesem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von 20.000 Euro.

Der Fahrer, der mit seinem LKW aufgefahren war, war bereits mehrfach wegen Unterschreitens des Mindestabstandes auffällig geworden. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes. Die Geldbuße von 100 Euro erhöhte es wegen der früheren Delikte und des erheblichen Sachschadens auf 165 Euro.

Mit dieser Entscheidung war der Betroffene nicht einverstanden. Für eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes hätte seiner Ansicht nach eine „angekündigte Gefahrenstelle“ vorliegen müssen. Es habe aber nur ein Stauende gegeben, das nicht „angekündigt“ war.

Ihm könne daher wegen seiner Unachtsamkeit lediglich ein fahrlässiger Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. Die Regelgeldbuße sieht der Bußgeldkatalog mit 35 Euro vor.

Stauende ist Gefahrenstelle – erhöhte Geldbuße ist daher gerechtfertigt

Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts. Auch bei einem durch einen Warnblinker angezeigten Stauende handele es sich um eine „angekündigte Gefahrenquelle“. Daher seien die Regelgeldbuße und die Verurteilung nicht zu beanstanden. Auch die Erhöhung der Geldbuße sei angesichts des Sachschadens und des verkehrswidrigen Vorlebens des Betroffenen gerechtfertigt.

Der Lastwagenfahrer hätte sich sofort nach dem Abbremsen der Fahrzeuge vor ihm und dem Einschalten des Warnblinkers auf die Verkehrslage einstellen müssen.